All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

§1 Gel­tung der Ver­­­kaufs- und Lieferbedingungen

  1. Die Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te des Ver­käu­fers erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen. Gegen­be­stä­ti­gung des Käu­fers unter Hin­weis auf sei­ne Geschäfts‑, Lie­­fer- und Zah­lungs­be­din­gun­gen bzw. Ein­kaufs­be­din­gun­gen wird hier­mit aus­drück­lich widersprochen.
  2. Abwei­chun­gen von die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen sind nur wirk­sam, wenn der Ver­käu­fer sie schrift­lich bestätigt.

§2 Ange­bot und Vertragsschluss

  1. Annah­me­er­klä­run­gen und sämt­li­che Bestel­lun­gen bedür­fen zur Rechts­wirk­sam­keit der schrift­li­chen oder fern­schrift­li­chen Bestä­ti­gung des Verkäufers.
  2. Das glei­che gilt für Ergän­zun­gen, Abän­de­run­gen oder Nebenabreden.
  3. Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen, Maße, Gewich­te oder sons­ti­ge Leis­tungs­da­ten sind nur ver­bind­lich, wenn dies aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wird.
  4. Auf­grund von Pro­dukt­in­no­va­tio­nen kann die gelie­fer­te Ware in Aus­se­hen und Beschaf­fen­heit von Beschrei­bun­gen, Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen sowie sons­ti­gen Illus­tra­tio­nen in Kata­lo­gen, Pro­spek­ten, auf der Home­page und sons­ti­gen Ver­­­kaufs- und Wer­be­me­di­en des Ver­käu­fers abweichen.
  5. Ange­bo­te, Zeich­nun­gen, gra­phi­sche Bei­la­gen und sons­ti­ge Unter­la­gen blei­ben Eigen­tum des Ver­käu­fers und dür­fen ohne unse­re Zustim­mung des Ver­käu­fers nicht an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben wer­den und auch nicht vom Käu­fer zur Selbst­an­fer­ti­gung benutzt wer­den. Der Käu­fer ver­pflich­tet sich, die vom Ver­käu­fer erhal­te­nen Daten nicht an Drit­te wei­ter­zu­ge­ben und vor Zugriff und Miss­brauch durch Unbe­rech­tig­te zu sichern.
  6. Der Ver­käu­fer hält sich an die in dem Ange­bot ange­ge­be­nen Prei­se 30 Tage gebunden.

§3 Prei­se

  1. Maß­ge­bend sind die in der Auf­trags­be­stä­ti­gung des Ver­käu­fers genann­ten Prei­se zuzüg­lich der jewei­li­gen gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er. Zusätz­li­che Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen wer­den geson­dert berechnet.
  2. Im Übri­gen gel­ten die Prei­se des Ver­käu­fers, der jeweils gül­ti­gen Preis­lis­te, ab Werk — zuzüg­lich Mehr­wert­steu­er, jedoch ohne Verpackung.
  3. Bis­he­ri­ge Prei­se ver­lie­ren mit Erschei­nen einer neu­en Preis­lis­te ihre Gültigkeit.

§4 Zah­lung

  1. Bei Zah­lungs­ver­zug behal­ten wir uns vor, ein­ge­hen­de Auf­trä­ge nicht mehr zur Aus­lie­fe­rung zu brin­gen oder nur gegen Bar­zah­lung oder Vor­aus­kas­se auszuführen.
  2.  Das Recht, Zah­lun­gen zurück­zu­hal­ten oder mit Gegen­an­sprü­chen auf­zu­rech­nen, steht dem Käu­fer nur inso­weit zu, als sei­ne Gegen­an­sprü­che unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.
  3. Bei Zah­lun­gen inner­halb von 10 Tagen nach Rech­nungs­da­tum wer­den dem Käu­fer 2 % Skon­to gewährt.

§5 Ver­pa­ckun­gen

  1. Ver­pa­ckun­gen wer­den soweit zuläs­sig, nicht zurückgenommen.

§6 Lie­­fer- und Leistungszeit

  1. Die vom Ver­käu­fer genann­ten Fris­ten und Ter­mi­ne sind unver­bind­lich, sofern nicht geson­dert schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart wird.
  2. Wenn dem Käu­fer wegen einer Ver­zö­ge­rung, die infol­ge eige­nen Ver­schul­dens des Ver­käu­fers ent­stan­den ist, Scha­den erwächst, so ist der Käu­fer unter Aus­schluss wei­te­rer Ansprü­che berech­tigt, eine Ver­zugs­ent­schä­di­gung zu for­dern. Sie beträgt für jede vol­le Woche der Ver­spä­tung 0,5 %, im Gan­zen aber höchs­tens 5 % vom Wert des­je­ni­gen Tei­les der Gesamt­lie­fe­rung, der infol­ge der Ver­spä­tung nicht recht­zei­tig oder nicht ver­trags­ge­mäß benutzt wer­den kann.
  3. Wird der Ver­sand auf Wunsch des Käu­fers ver­zö­gert, so wer­den ihm, begin­nend einen Monat nach Anzei­ge der Ver­sand­be­reit­schaft, die durch die Lage­rung ent­stan­de­nen Kos­ten, bei Lage­rung im Werk des Ver­käu­fers min­des­tens jedoch 0,5 % des Rech­nungs­be­tra­ges für jeden Monat berechnet.
  4. Die Ein­hal­tung der Lie­fer­frist setzt die Erfül­lung der Ver­trags­pflich­ten des Käu­fers voraus.
  5. Lie­­fer- und Leis­tungs­ver­zö­ge­run­gen auf­grund höhe­rer Gewalt und auf­grund von Ereig­nis­sen, die dem Ver­käu­fer die Lie­fe­rung wesent­lich erschwe­ren oder unmög­lich machen, hat der Ver­käu­fer auch bei ver­bind­lich ver­ein­bar­ten Fris­ten und Ter­mi­nen nicht zu ver­tre­ten. Sie berech­ti­gen den Ver­käu­fer viel­mehr, die Lie­fe­rung bzw. die Leis­tun­gen um die Dau­er der Behin­de­rung zuzüg­lich einer ange­mes­se­nen Anlauf­zeit hin­aus­zu­schie­ben oder — wahl­wei­se — wegen des noch nicht erfüll­ten Teils ganz oder teil­wei­se zurück­zu­tre­ten. Scha­den­er­satz­an­sprü­che gegen­über dem Ver­käu­fer wegen Nicht­ein­hal­tung der Lie­fer­zeit bzw. Leis­tun­gen inso­weit sind ausgeschlossen.
  6. Der Ver­käu­fer ist zu Teil­lie­fe­run­gen und Teil­leis­tun­gen berechtigt.
  7. Wenn die Ver­zö­ge­rung der Lie­fer­frist län­ger als 3 Mona­te dau­ert, ist der Käu­fer berech­tigt, nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Erklä­rung vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, wobei auch Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Käu­fers gegen den Ver­käu­fer aus­ge­schlos­sen sind.

§7 Gefahren­über­gang

  1. Die Gefahr geht auf den Käu­fer über, sobald die Sen­dung an die den Trans­port aus­füh­ren­de Per­son über­ge­ben wor­den ist oder zwecks Ver­sen­dung das Lager des Ver­käu­fers oder des Zulie­fe­rers (Her­stel­ler) ver­las­sen hat.
  2. Ver­zö­gert sich der Transport/Versand aus Grün­den die der Ver­käu­fer nicht zu ver­tre­ten hat, geht die Gefahr auf den Käu­fer mit der Mel­dung der Ver­sand­be­reit­schaft bzw. mit dem Tag wo der Trans­port bzw. die Ver­sen­dung ver­ein­bart war, über.
  3. Ange­lie­fer­te Gegen­stän­de sind, auch wenn sie unwe­sent­li­che Män­gel auf­wei­sen, vom Bestel­ler unbe­scha­det der Rech­te aus § 8 — Gewähr­leis­tung — ent­ge­gen zu nehmen.

§8 Gewähr­leis­tung

Für Sach­män­gel der Lie­fe­rung leis­tet der Ver­käu­fer unter Aus­schluss wei­te­rer Ansprü­che Gewähr wie folgt:

  1. Alle die­je­ni­gen Tei­le sind unent­gelt­lich nach Wahl des Ver­käu­fers nach­zu­bes­sern oder neu zu lie­fern, die sich infol­ge eines vor dem     Gefahren­über­gang lie­gen­den Umstan­des als man­gel­haft her­aus­stel­len. Die Fest­stel­lung sol­cher Män­gel ist dem Ver­käu­fer unver­züg­lich schrift­lich zu mel­den. Ersetz­te Tei­le wer­den Eigen­tum des Verkäufers.
  2. Zur Vor­nah­me aller dem Ver­käu­fer not­wen­dig erschei­nen­den  Nach­bes­se­run­gen und Ersatz­lie­fe­run­gen hat der Käu­fer nach Ver­stän­di­gung  mit dem Ver­käu­fer die erfor­der­li­che Zeit und Gele­gen­heit zu geben; andern­falls ist der Ver­käu­fer von der Haf­tung für die dar­aus ent­ste­hen­den Fol­gen befreit. Nur in drin­gen­den Fäl­len der Gefähr­dung der  Betriebs­si­cher­heit bzw. zur Abwehr unver­hält­nis­mä­ßig gro­ßer Schä­den, wobei  der Ver­käu­fer sofort zu ver­stän­di­gen ist, hat der Käu­fer das Recht, den Man­gel selbst oder durch Drit­te besei­ti­gen zu las­sen und vom Ver­käu­fer  Ersatz der erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen zu verlangen.
  3. Von den durch die Nach­bes­se­rung bzw. Ersatz­lie­fe­rung ent­ste­hen­den Kos­ten trägt der Ver­käu­fer — soweit sich die Bean­stan­dung als berech­tigt her­aus­stellt — die Kos­ten des Ersatz­stü­ckes ein­schließ­lich des Ver­san­des sowie die ange­mes­se­nen Kos­ten des Aus- und Ein­bau­es, falls dies nach Lage des Ein­zel­fal­les bil­li­ger­wei­se ver­langt wer­den kann, die Kos­ten der etwa erfor­der­li­chen Gestel­lung eines sei­ner Mon­teu­re und Hilfskräfte.
  4. Der Käu­fer hat im Rah­men der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ein Recht zum  Rück­tritt vom Ver­trag, wenn der Ver­käu­fer — unter Berück­sich­ti­gung der gesetz­li­chen Aus­nah­me­fäl­le — eine ihm ange­mes­se­ne Nach­frist für die Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung wegen eines Sach­man­gels frucht­los ver­strei­chen lässt. Liegt nur ein uner­heb­li­cher Man­gel vor, steht dem Käu­fer ledig­lich ein Recht zur Min­de­rung des Ver­trags­prei­ses zu. Das Recht auf Min­de­rung des Ver­trags­prei­ses bleibt ansons­ten ausgeschlossen.
  5. Eine Gewähr wird ins­be­son­de­re in fol­gen­den Fäl­len nicht über­nom­men: Unge­eig­ne­te und unsach­ge­mä­ße Ver­wen­dung, feh­ler­haf­te Mon­ta­ge bzw. Inbe­trieb­set­zung durch den Käu­fer oder Drit­te, natür­li­che Abnut­zung, feh­ler­haf­te oder nach­läs­si­ge Behand­lung, nicht ord­nungs­ge­mä­ße War­tung, unge­eig­ne­te Betriebs­mit­tel und elek­tri­sche Ein­flüs­se, sofern sie nicht vom Ver­käu­fer zu ver­ant­wor­ten sind.
  6. Bes­sert der Käu­fer oder ein Drit­ter unsach­ge­mäß nach, besteht kei­ne Haf­tung des Ver­käu­fers für die dar­aus ent­ste­hen­den Fol­gen. Glei­ches gilt für ohne vor­he­ri­ge Zustim­mung des Ver­käu­fers vor­ge­nom­me­ne Ände­run­gen des Liefergegenstandes.
  7.  Ansprü­che des Käu­fers wegen Sach­män­geln ver­jäh­ren in einem Jahr ab  Aus­lie­fe­rung des Lie­fer­ge­gen­stan­des, wenn der Käu­fer eine juris­ti­sche Per­son  des öffent­li­chen Rechts, ein öffen­t­­lich-rech­t­­li­ches Son­der­ver­mö­gen oder ein   Unter­neh­mer ist, der bei Abschluss des Ver­tra­ges in Aus­übung sei­ner  gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit handelt.

§9 Eigen­tums­vor­be­halt

  1. Der Ver­käu­fer behält sich das Eigen­tum an dem Lie­fer­ge­gen­stand bis zum Ein­gang aller Zah­lun­gen aus dem Lie­fer­ver­trag vor.
  2. Bei Zugrif­fen Drit­ter auf die Vor­be­halts­wa­re muss der Käu­fer auf das Eigen­tum des Ver­käu­fers hin­wei­sen und die­sen unver­züg­lich benach­rich­ti­gen. Kos­ten und Schä­den trägt der Käufer.
  3. Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Käu­fers, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug ist der Ver­käu­fer zur Rück­nah­me des Lie­fer­ge­gen­stan­des nach Mah­nung berech­tigt und der Käu­fer zur Her­aus­ga­be ver­pflich­tet. Die Gel­tend­ma­chung des Eigen­tums­vor­be­hal­tes sowie die Pfän­dung des Lie­fer­ge­gen­stan­des durch den Ver­käu­fer gel­ten nicht als Rück­tritt vom Vertrag.
  4. Der Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens berech­tigt den Ver­käu­fer vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und die sofor­ti­ge Rück­ga­be des Lie­fer­ge­gen­stan­des zu verlangen.

§10 Haf­tung

  1. Wenn der Lie­fer­ge­gen­stand durch Ver­schul­den des Ver­käu­fers infol­ge unter­las­se­ner oder feh­ler­haf­ter Aus­füh­rung von vor oder nach Ver­trags­schluss erfolg­ten Vor­schlä­gen und Bera­tun­gen oder durch die Ver­let­zung ande­rer ver­trag­li­cher Neben­pflich­ten — ins­be­son­de­re Anlei­tung für Bedie­nung und War­tung des Lie­fer­ge­gen­stan­des — vom Käu­fer nicht ver­trags­ge­mäß ver­wen­det wer­den kann, so gel­ten unter Aus­schluss wei­te­rer Ansprü­che des Bestel­lers die Rege­lun­gen des § 8 und § 10 Zif­fer 2 entsprechend.
  2. Für Schä­den, die nicht am Lie­fer­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind haf­tet der Ver­käu­fer — aus wel­chen Rechts­grün­den auch immer — nur
  • bei Vor­satz
  • bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit der Orga­ne oder lei­ten­der Angestellter,
  • bei schuld­haf­ter Ver­let­zung von Leben, Kör­per, Gesundheit
  • bei Män­geln, die arg­lis­tig ver­schwie­gen oder deren Abwe­sen­heit er  garan­tiert hat,
  • bei Män­geln des Lie­fer­ge­gen­stan­des, soweit nach Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz für Per­­so­­nen- oder Sach­schä­den an pri­vat genutz­ten Gegen­stän­den gehaf­tet wird.

Bei schuld­haf­ter Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten haf­tet der  Ver­käu­fer auch bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit nicht-lei­­ten­­der Ange­stell­ter und bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit, in letz­te­rem Fall begrenzt auf den ver­trags­ty­pi­schen, ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­ren Schaden.

Wei­te­re Ansprü­che sind ausgeschlossen.

11 Anwend­ba­res Recht, Gerichtsstand,

  1. Für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen dem Ver­käu­fer und dem Käu­fer gilt aus­schließ­lich das für die Rechts­be­zie­hun­gen inlän­di­scher Par­tei­en unter­ein­an­der maß­geb­li­che Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.
  2. Gerichts­stand ist, soweit zuläs­sig, das für den Sitz des Ver­käu­fers zustän­di­ge Gericht. Der Ver­käu­fer ist jedoch berech­tigt, am Haupt­sitz des Käu­fers Kla­ge zu erheben.

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